Newsletter November 2018

Wichtige Steuerliche Entwicklungen im Verhältnis Deutschland – Schweiz

Mit zunehmender internationaler Vernetzung wird auch der grenzüberschreitende Einsatz von Mitarbeitern und deren Besteuerung für Unternehmen immer bedeutsamer – und damit das Doppelbesteuerungsabkommen.

Ein Grenzgänger ist eine Person, die regelmässig (zumeist täglich) vom eigenen Wohnsitz zum Arbeitsort im anderen Tätigkeitsstaat reist – und wieder zurück.

Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz sind insbesondere die Artikel 15 und 15a des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen den beiden Staaten heranzuziehen. Artikel 15 DBA regelt zwischenstaatlich die Besteuerung von Lohn und Gehalt bei grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern.

Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach dem DBA dem Wohnsitzstaat zu. Dieses Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entfällt jedoch gemäss Artikel 15a DBA bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz. Für die Bestimmung der Nichtrückkehrtage wird die sogenannte „60-Tage Regel“ hilfsweise herangezogen. Danach ist Artikel 15a DBA nicht mehr anwendbar, sobald der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnort zurückkehren kann.

Was als beruflicher Grund anerkannt ist, wurde bisher von beiden Staaten sehr unterschiedlich beurteilt. Zwar beantworten die Verständigungsvereinbarungen viele Fragen, trotzdem gibt es nach wie vor viele ungelöste Fragen im Bereich der beruflichen Veranlassung der Nichtrückkehrtage sowie der Anforderungen an den Nachweis der Nichtrückkehr.

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF meldete vergangene Woche den Abschluss einer neuen Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz von Grenzgängern. Dieses soll der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a DBA dienen.

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist: ?

  • Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Strassenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. 
  • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt.
  • Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.
  • Diese Konsultationsvereinbarung findet auf Fälle ab 1. Januar 2019 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung betreffend die Nichtrückkehr eines Grenzgängers ist hier abrufbar:

    https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/fachinformationen/laender/deutschland.html#606940241

Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie bitte die Autorin.

Die Autorin:
Natasa Stevanovic
Lic. iur., TEP Direktorin, Senior Mandatsleiterin
natasa.stevanovic@mandaris.com
Tel. +41 (0)61 285 17 17